Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Stand: 10/2024
1. Allgemeines
1.1
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Firma Keil Konzepte mit unseren Kunden (nachfolgend: „Kunde“). Unsere AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB) oder Kaufmann (§ 1 HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2
Unsere AGB gelten insbesondere für Verträge über die Herstellung, Lieferung und den Einbau von Ladeneinrichtungen und Laden-Systemmodulen (nachfolgend: „Lieferung einer Einrichtung“, „Lieferung eines Moduls“). Sie gelten zudem insbesondere für den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend: „Verkauf von Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB).
1.3
Unsere AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über die Lieferung einer Einrichtung, eines Moduls und den Verkauf von Ware an denselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen. Über Änderungen unserer AGB werden wir den Kunden informieren sowie die jeweils aktuelle Fassung über unsere Internetseite http://www.keil-konzepte.de und, auf Verlangen, als Printfassung zur Verfügung stellen.
1.4
Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden eine Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.5
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.6
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.7
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.8
Die Einholung baupolizeilicher und sonstiger behördlicher Genehmigungen obliegt grundsätzlich dem Besteller. Im Einzelfall, insbesondere bei besonderen Projekterfordernissen, kann eine Einholung durch uns vereinbart werden. Für die Lieferung von Modulen erfolgt die Einholung grundsätzlich durch uns.
2. Angebot, Vertragsschluss; Schadensersatz
2.1
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2.2
An sämtlichen Unterlagen (z.B. Kataloge, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), die im Zusammenhang mit unserer Planung, unserem Angebot, Auftrag oder Vertrag angefertigt wurden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder abgelichtet noch Dritten zugänglich gemacht werden.
2.3
Bei Verstoß gegen Ziffer 2.2 dieser AGB haben wir das Recht, einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 5% der möglichen Vertrags- bzw. Leistungssumme zu verlangen; der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, uns sei überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden.
2.4
Die Bestellung (nachfolgend auch „Auftrag“) durch den Kunden bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Stand: 02/2021
2.5
Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch kaufmännische Auftragsbestätigung), durch Lieferung der Ware an den Kunden oder durch Beginn der Ausführung der vertraglichen Leistungen erklärt werden.
2.6
Im Falle des Rücktritts durch den Kunden können ohne weiteren Nachweis 20 % des Nettopreises (Lieferwert) als pauschalierter Schadenersatz verlangt werden. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten; dem Kunden bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass keiner oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
3. Vergütung, Preise und Zahlungsbedingungen; Aufrechnungsverbot
3.1
Die Vergütung für die Lieferung einer Ladeneinrichtung oder eines Moduls wird individuell im Einzelfall vereinbart.
3.2
Erfolgt die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht zu der als vereinbart geltenden Lieferzeit und sind seit Auftragserteilung mehr als 6 Monate verstrichen, sind wir ohne Vorankündigung berechtigt, unsere dann jeweils geltenden Preise, zzgl. Umsatzsteuer, zu berechnen.
3.3
Beim Versendungskauf verstehen sich alle Preise rein netto ohne jeden Abzug ab Werk, zuzüglich der am Liefertag gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Montage, Verpackung, Transport, Zölle, Versicherungskosten sowie sonstige Gebühren werden gesondert berechnet, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart ist.
3.4
Erfolgt die Aufstellung oder Montage gegen besondere Berechnung, sind wir berechtigt, die entsprechenden Zuschläge für Über- und Feiertagsstunden gesondert in Rechnung zu stellen. Eine vom Kunden verschuldete Wartezeit, sowie die Erledigung von Sonderwünschen während der Montage sind besonders zu vergüten.
3.5
Etwaige Mehrleistungen bzw. Änderungen gegenüber dem vereinbarten Leistungsumfang werden gesondert berechnet. Voraussetzung für den Mehranspruch ist nicht zwingend, dass der Umfang der Mehrkosten dem Kunden zuvor mitgeteilt wird.
3.6
Die kühltechnische Montage, sofern im Auftrag enthalten, beinhaltet nicht Mauerdurchbrüche, Tauwasseranschluss, elektrische Anschlüsse und Überlängen der Kälteleitungen.
3.7
Ist nichts Abweichendes vereinbart, verhalten sich Zahlungen ohne Abzug und einschließlich Umsatzsteuer wie in der Auftragsbestätigung ausgewiesen
3.8
Teillieferungen sind sofort zur Zahlung fällig.
3.9
Wird die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nach Fertigstellung der Gegenstände verschoben, so ist 2/3 der vereinbarten Auftragssumme sofort zur Zahlung fällig.
3.10
Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfristen kommt der Kunde in Verzug.
3.11
Unsere Außendienstmitarbeiter (Facharbeiter) und Monteure sind ohne schriftliche Inkassovollmacht der Geschäftsleitung nicht berechtigt, für uns Zahlungen entgegenzunehmen.
3.12
Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, dem Kunden die jeweils geltenden Verzugszinsen in Rechnung zu stellen sowie die Lieferung zu verweigern.
3.13
Der Nachweis, dass uns durch die verspätete Zahlung eine höhere Zinslast entstanden ist, bleibt uns vorbehalten.
3.14
Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder mit rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
4. Liefertermin, Lieferfrist und Lieferverzug; Vertragsstrafe
4.1
Der Liefertermin wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme des Auftrags angegeben.
4.2
Sofern uns bei Auftragserteilung keine Lieferwoche mitgeteilt wurde, beträgt die Lieferfrist beim Verkauf von Ware sechs Wochen ab Vertragsschluss.
4.3
Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
4.4
Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
4.5
Wird die vereinbarte Lieferzeit um mehr als drei Wochen überschritten und haben wir die Verzögerung der Lieferung zu vertreten, ist der Kunde berechtigt, nach nochmaliger schriftlicher, ergebnisloser Fristsetzung von mindestens zwei Wochen vom Vertrag zurückzutreten. Diese Fristsetzung hat per Einschreiben zu erfolgen.
4.6
Soweit wir an der Erfüllung unserer Vertragspflicht durch höhere Gewalt, Streiks, Aussperrung oder ähnliches verhindert sind (auch soweit die Verhinderung bei unseren Zulieferern entsteht) so entstehen hieraus dem Kunden keine Ansprüche.
4.7
Teillieferungen sind zulässig, wenn diese nicht im Einzelfall für den Kunden unzumutbar ist.
5. Lieferung, Gefahrübergang und Abnahme
5.1
Die Lieferung der Einrichtung bzw. des Moduls erfolgt am vereinbarten Erfüllungsort. Die Abnahme erfolgt förmlich in Anwesenheit beider Vertragspartner bzw. eines Vertreters.
5.2
Nimmt der Kunde unsere im Wesentlichen mangelfrei fertig gestellten Leistungen trotz eines entsprechenden Verlangens nicht förmlich ab, tritt die Abnahmefiktion spätestens 12 Tage ab Fertigstellung und Abnahmeverlangen ein. Wenn diese Frist ergebnislos abgelaufen ist, gilt die Einrichtung bzw. das Modul als abgenommen. Es gilt § 640 Abs. 2 BGB entsprechend. Im Übrigen und unabhängig von Fristsetzungen erfolgt die Abnahme konkludent durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Werks oder durch ein sonstiges Verhalten des Kunden, aus dem sich die Anerkennung der Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht entnehmen lässt.
5.3
Der Kunde ist zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, wenn unsere Leistungen wesentliche Mängel aufweisen.
5.4
Die Lieferung von Ware erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
5.5
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
5.6
Verzögert sich die Lieferung aufgrund eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab der vereinbarten Lieferwoche an den Kunden über.
5.7
Wir behalten uns das Recht vor, ohne vorherige Bekanntmachung im Rahmen des Angemessenen und Zumutbaren, Änderungen an Produkten, auch an Produkten die bereits in Auftrag genommen sind, vorzunehmen.
6. Annahmeverzug und Vertragsstrafe
6.1
Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung der Einrichtung, des Moduls oder der Ware aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Wir berechnen für jede vollendete Kalenderwoche des Annahmeverzugs eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,1% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts; beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
6.2
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, Rücktritt, Schadensersatz) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
6.3
Ist es aufgrund eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, nicht möglich, spätestens 10 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin zu liefern, sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
7. Leistungs- und Lieferungsvorbehalte
7.1
Zahlungsrückstand, Zahlungseinstellung, vom Kunden verschwiegene schlechte Vermögensverhältnisse oder Vermögensverschlechterung auf Seiten des Kunden vor oder während der Vertragsabwicklung sowie sonstiges grob vertragswidriges Verhalten des Kunden, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Darüber hinaus sind wir berechtigt, vorbehaltlich sonstiger Rechte, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
7.2
Soweit der Kunde eine Finanzierung des Kaufpreises durchführen will, sind wir zur Fertigung und Lieferung erst verpflichtet, wenn der Kunde uns die Finanzierungszusage des Kreditgebers in rechtsverbindlicher Form vorgelegt hat.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
8.2
Bei ständiger Geschäftsbeziehung bleibt das Eigentum bis zur Bezahlung aller sonstigen Lieferungen vorbehalten.
8.3
Be- und Verarbeitung der gelieferten Waren durch den Kunden erfolgen für uns, unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB seitens des Kunden. Die so entstandene Sache bleibt unser Eigentum und dient als Vorbehaltsware zur Sicherung unserer Ansprüche gem. Ziffer 9.1.
8.4
Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu veräußern, zu verpfänden oder sicherungszuübereignen.
8.5
Alle Ansprüche, die der Kunde aus den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständen gegen Dritte erwirbt, tritt er hiermit sicherungshalber an uns ab. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Abtretung Dritten anzuzeigen und uns ggf. zur Geltendmachung unserer Ansprüche gegenüber Dritten jede Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Gesamtforderung um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
8.6
Etwaige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretene Forderung sind uns sofort mitzuteilen.
9. Gewährleistung und Mängelansprüche
9.1
Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
9.2
Grundlage unserer Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind und die in den Angeboten (Ziffer 2.1 f.) und den Auftragsbestätigungen (Ziffer 2.6) enthalten sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Kunden, vom Hersteller oder von uns stammt.
9.3
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB, § 633 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
9.4
Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
9.5
Ist die gelieferte Einrichtung, das Modul oder die Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
9.6
Tauschen wir innerhalb der Gewährleistungsfrist das als defekt übersandte Gerät gegen ein neues Gerät aus, so ist dadurch kein Anerkenntnis eines Mangels begründet. Der Austausch erfolgt insoweit allein als Kulanz.
9.7
Der Kunde ist berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung, maximal das Zweifache an Mängelbeseitigungskosten zurückzubehalten.
9.8
Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben bzw. Zugang zur gelieferten Einrichtung zu gewähren. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Einrichtung/Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
9.9
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbau-kosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
9.10
In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
9.11
Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung/den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. § 634 Nr. 2 und Nr. 3 BGB bleiben unberührt.
9.12
Unsere Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, unsachgemäßer Verwendung und Lagerung, fehlerhaftem Einbau, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder infolge sonstiger Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Durch vom Besteller/Käufer oder Dritten ohne unsere Zustimmung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten oder die unsachgemäße Reparatur durch einen nicht vom Hersteller autorisierten Servicepartner werden Gewährleistungsansprüche wegen eines Fehlers ausgeschlossen.
9.13
Verschleißteile und Leuchtmittel, sind generell von der Gewährleistung ausgeschlossen, wenn es sich um einen auf vertragsgemäße, zu erwartende Abnutzung oder Verschlechterung handelt.
9.14
Garantie besteht nur, wenn sie von uns ausdrücklich in unseren schriftlichen Auftragsbestätigungen, zu dem entsprechenden Artikel ausgewiesen wurde. Stand: 02/2021
9.15
Bei Komponenten mit einem Wasseranschluss wie z.B. Kombidämpfern, Geschirrspülmaschinen und Bain-Maries, Kaffeemaschinen, Messerabstreifer, Durchlaufspülen, Schlauchbrausen etc. hat die Wasserqualität sowie der Wasserdruck einen direkten Einfluss auf den Verschleiß der Geräte und somit auf Ihre Folgekosten. Der optimale Härtegrad des Wassers ist gemäß den Bedienungsanleitungen einzuhalten. Treten an den Geräten während der Gewährleistung, Störungen oder Defekte auf, die durch kalkhaltiges Wasser oder zu hohem / zu geringen Wasserdruck entstanden sind, so entfällt der Gewährleistungsanspruch. Bei Kältekomponenten für Zentralanschluss, Verflüssigungssätzen und diversen Baugruppen erfolgt nach Rücksendung ein Austausch defekter Teile. Komponentenlieferungen sind vom Rückgriffsrecht ausgeschlossen. Folgekosten bzw. Kosten für Ein- und Ausbau werden nur im Umfang unserer Konditionen bei den Vorlieferanten bzw. max. bis zu 30 % des Warenwertes der Position unseres Leistungsumfanges übernommen. Bei von uns genehmigter Vorortreparatur dürfen nur serienmäßig eingebaute Bauteile für die Störungsbeseitigung verwendet werden, die abrufbereit zur Verfügung stehen und frachtfrei binnen 24 h versendet werden können. Defekte Baugruppen sind binnen 14 Tagen an uns zur Befundung zurückzusenden und bleiben unser Eigentum. Es wird unser Befundungsergebnis anerkannt.
10. Reparatur außerhalb der Gewährleistung
Nehmen wir Reparaturarbeiten außerhalb unserer Gewährleistungsfrist an, so haften wir dafür im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, mit Ausnahme der Gewährleitungsfrist, die 6 Monate ab Auslieferung an den Besteller beträgt.
11. Rechtswahl und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden gegen diesen Klage zu erheben.
12. Schlussbestimmung
Falls eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB hiervon unberührt.